Ratgeber · Umsatzsteuer

Steuerfreie Position auf der Rechnung: Wann brauchst Du einen Befreiungshinweis?

Nicht jede 0 %-Position ist gleich: Bei einer echten Steuerbefreiung nach § 4 UStG (DE) bzw. § 6 UStG (AT) verlangt das Gesetz einen konkreten Hinweis auf den Grund der Befreiung. Dieser Ratgeber zeigt, wann das gilt – und wie der Hinweis auch in die E-Rechnung gehört.

Was ist eine steuerfreie Position?

Steuerfrei heißt: Auf diese Leistung wird keine Umsatzsteuer berechnet, obwohl Du grundsätzlich Regelbesteuerung anwendest. Die Befreiung ergibt sich aus dem Gesetz – in Deutschland aus § 4 UStG, in Österreich aus § 6 UStG. Beispiele sind steuerfreie Vermietung, Heilbehandlungen oder Ausfuhrlieferungen ins Drittland.

Wichtig: Ein echter 0 %-Steuersatz und eine Steuerbefreiung sind rechtlich nicht dasselbe – und beides ist etwas anderes als die Kleinunternehmerregelung oder Reverse Charge.

Wann ist ein Befreiungshinweis Pflicht?

Immer dann, wenn eine sonst steuerpflichtige Rechnung eine steuerfreie Position enthält.

  • Deutschland: § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG verlangt bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf – also die Angabe des Befreiungsgrundes, nicht nur „0 %".
  • Österreich: § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994 fordert bei Steuerbefreiung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung.
  • Konkret benennen: „Steuerfrei" allein genügt nicht – der Grund muss erkennbar sein, z. B. „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG".

Typische Beispiele

  • Ausfuhrlieferung ins Drittland: § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG (DE) / § 6 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 7 UStG (AT).
  • Vermietung/Verpachtung von Grundstücken: § 4 Nr. 12 UStG (DE) / § 6 Abs. 1 Z 16 UStG (AT).
  • Heilbehandlung: § 4 Nr. 14 UStG (DE) / § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (AT).

Abgrenzung: Kleinunternehmer & Reverse Charge

Kleinunternehmer (§ 19 UStG / § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) weisen generell keine Umsatzsteuer aus – hier gehört der Kleinunternehmer-Hinweis auf die Rechnung, kein Befreiungsgrund je Position. Bei Reverse Charge (§ 13b UStG / § 19 öUStG) geht die Steuerschuld auf den Empfänger über; auch das hat einen eigenen Pflichthinweis. Der Befreiungsgrund aus diesem Ratgeber betrifft nur echte Einzel-Steuerbefreiungen auf sonst steuerpflichtigen Rechnungen.

In der E-Rechnung: Kategorie und Befreiungsgrund

Auch in der strukturierten E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD nach EN 16931) darf ein steuerfreier Posten nicht einfach als „0 %" ohne Begründung stehen. Die Norm verlangt für befreite Umsätze die passende Umsatzsteuer-Kategorie (z. B. „E" für inländische Befreiungen, „G" für Ausfuhr) und einen Befreiungsgrund als Text (BT-120) bzw. Code (BT-121).

Fehlt der Grund, weisen Prüfwerkzeuge wie der KoSIT-Validator die Rechnung ab (Regel BR-E-10 bzw. BR-G-10). Ein sauber gesetzter Befreiungsgrund macht die E-Rechnung also erst konform.

Wie Abrevia hilft

Abrevia erkennt 0 %-Positionen automatisch und bietet im Rechnungs-Viewer den Abschnitt „Steuerbefreiung (0 %)": Dort wählst Du den passenden Grund aus einer Liste gängiger Befreiungen (DE/AT) oder gibst einen eigenen Text ein. Solange kein Grund hinterlegt ist, warnt Abrevia deutlich.

Der gewählte Grund erscheint als Pflichthinweis auf der Rechnung und wird EN-16931-konform in die E-Rechnung übernommen – inklusive korrekter Kategorie und, wo eindeutig, passendem VATEX-Code. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung; welche Befreiung für Deinen Fall gilt, klärst Du mit Deinem Steuerberater.

Häufige Fragen

Nein. Bei einer echten Steuerbefreiung verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG (DE) bzw. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG (AT) einen Hinweis auf den Grund der Befreiung – die Rechtsgrundlage sollte erkennbar sein.

Steuerfreie Positionen rechtssicher ausweisen.

Abrevia setzt den Befreiungsgrund korrekt – auf der Rechnung und in der E-Rechnung. 7 Tage kostenlos testen.