Ratgeber · Umsatzsteuer

Rechnung mit mehreren Steuersätzen: Wann ist die Aufschlüsselung Pflicht?

Sobald auf einer Rechnung unterschiedliche Steuersätze zusammenkommen – etwa 19 % auf die Arbeit und 7 % auf ein Buch – reicht ein einziger Gesamtbetrag nicht mehr. Das Entgelt muss dann nach Steuersätzen aufgeschlüsselt werden. Dieser Ratgeber erklärt, wann genau das gilt und wie die Summentabelle unten auf der Rechnung aussehen muss.

Was bedeutet „Aufschlüsselung nach Steuersätzen"?

Gemeint ist eine kurze Summenübersicht – meist unten auf der Rechnung – die für jeden vorkommenden Steuersatz getrennt ausweist: das Netto-Entgelt, den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag und den Bruttobetrag. Statt „Summe USt." in einem Topf steht also z. B. eine Zeile für 19 % und eine für 7 %, jeweils mit eigenem Netto und eigener Steuer.

Der Grund ist einfach: Der Empfänger (und das Finanzamt) muss nachvollziehen können, welcher Teil des Rechnungsbetrags mit welchem Satz besteuert wurde – sonst lässt sich die Vorsteuer nicht sauber ziehen.

Wann ist die Aufschlüsselung Pflicht?

Kurz gesagt: immer dann, wenn mehr als ein Steuersatz auf einer Rechnung steht.

  • Mehrere Steuersätze: Sobald z. B. 19 % und 7 % (oder steuerpflichtige und steuerfreie Positionen) gemischt sind, muss das Entgelt je Satz getrennt ausgewiesen werden.
  • Deutschland: § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG verlangt das „nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt", Nr. 8 zusätzlich den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag.
  • Österreich: § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e und lit. f UStG 1994 fordern das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und den jeweiligen Steuerbetrag.
  • Auch auf Kleinbetragsrechnungen: Bei Rechnungen bis 250 € (DE, § 33 UStDV) bzw. 400 € (AT, § 11 Abs. 6 UStG) genügen zwar Vereinfachungen – kommen aber verschiedene Sätze vor, müssen die Summen je Satz trotzdem getrennt sein.

Beispiel: gemischte Rechnung

Eine typische Werkstatt- oder Handwerkerrechnung kombiniert Arbeitsleistung (19 %) mit einem Material zum ermäßigten Satz (7 %). Unten stehen dann zwei Netto-Beträge, zwei USt-Beträge und die Gesamtsumme – nicht eine einzige „inkl. MwSt."-Zeile.

Praktisch sieht die Summentabelle so aus: pro Steuersatz eine Zeile mit Netto, USt. und Brutto, darunter eine Gesamtzeile. So ist auf einen Blick klar, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt.

Wann ist sie NICHT nötig?

  • Nur ein Steuersatz: Steht die ganze Rechnung z. B. auf 19 %, genügt die einfache Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag – keine Tabelle nötig.
  • Kleinunternehmer: Wer nach § 19 UStG (DE) bzw. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (AT) keine Umsatzsteuer ausweist, schlüsselt auch nichts auf – hier gehört stattdessen der Kleinunternehmer-Hinweis auf die Rechnung.
  • Reverse Charge: Bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG / § 19 öUStG) wird keine USt ausgewiesen; hier steht der Reverse-Charge-Hinweis.

Wie Abrevia das automatisch erledigt

Du musst die Rechtslage nicht selbst im Kopf haben: Abrevia erkennt anhand der verwendeten Steuersätze, ob eine Aufschlüsselung Pflicht ist, und blendet dann automatisch die Summentabelle (Netto / USt. / Brutto je Satz) unten auf der Rechnung ein. Die restlichen Zeilen werden dafür etwas kompakter, damit alles sauber auf die Seite passt.

In den Einstellungen legst Du fest, ob die Tabelle „automatisch" (nur wenn Pflicht), „immer" oder „aus" erscheinen soll. Dieselben Werte fließen konsistent in die E-Rechnung (ZUGFeRD/XRechnung). Diese Seite ist ein allgemeiner Ratgeber und ersetzt keine Steuerberatung – Deinen Einzelfall klärst Du am besten mit Deinem Steuerberater.

Häufige Fragen

Ja. Sobald mehrere Steuersätze vorkommen, verlangt § 14 Abs. 4 UStG (DE) bzw. § 11 Abs. 1 UStG (AT) das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt samt jeweiligem Steuerbetrag – ein einziger Gesamtbetrag genügt nicht.

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